Eidgenössische Volksinitiative 'Nationalbankgewinne für eine starke AHV (SNB-Initiative)'

Die Bundesverfassung1  wird wie folgt geändert:

Art. 99 Abs. 52 
5 In Abweichung von Absatz 4 ist bei einem hohen Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank ein Teil davon dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutzuschreiben. Die ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgen zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b.

Art. 197 Ziff. 153 
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 99 Abs. 5 (Nationalbankgewinne für die Alters- und Hinterlassenenversicherung)
1 Das Gesetz legt den ausserordentlichen Verteilschlüssel unter Berücksichtigung der Bilanzgewinne vor 2015 fest. Vorbehalten bleibt ein Anteil der Kantone von zwei Dritteln des Bilanzgewinns, jedoch maximal 4 Milliarden Franken jährlich.
2 Alle von der Schweizerischen Nationalbank seit 2015 bis zum Inkrafttreten von Artikel 99 Absatz 5 vereinnahmten Bruttoerträge aus Negativzinsen auf den von ihr geführten Girokonten werden dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.
3 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 99 Absatz 5 spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101
Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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