Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 4
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens vor, insbesondere auch vor der Geburt.
Art. 197 Ziff. 132
13. Übergangsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 4 (Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere auch vor der Geburt)
1 Nach Ablauf von neun Monaten nach der Annahme von Artikel 10 Absatz 4 durch Volk und Stände müssen Ärztinnen und Ärzte vor einem Schwangerschaftsabbruch der schwangeren Frau mindestens einen Tag Bedenkzeit geben. Ausgenommen sind Schwangerschaften, welche die schwangere Frau in eine akute, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bringen.
2 Die Ärztinnen und Ärzte geben ihr einen Leitfaden ab, der sämtliche kantonal und sämtliche national tätigen Beratungs- und Hilfsstellen enthält, welche psychologische, finanzielle oder materielle Hilfe anbieten.
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.