Eidgenössische Volksinitiative 'Leben in Würde – Für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 110a Bedingungsloses Grundeinkommen

1 Der Bund gewährleistet den in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen. Dieses soll ein menschenwürdiges Dasein in Familie und Gesellschaft, die Teilnahme am öffentlichen Leben und den Einsatz für das Gemeinwohl ermöglichen.

2 Das Grundeinkommen ist so zu gestalten, dass es zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Sozialversicherungen beiträgt.

3 Das Gesetz regelt die Höhe und den Bezug des Grundeinkommens.

4 Es regelt zudem die Finanzierung des Grundeinkommens. Sämtliche Bereiche der Volkswirtschaft tragen solidarisch, basierend auf ihren Erträgen, zur Finanzierung bei. Insbesondere werden der Finanzsektor sowie Technologieunternehmen angemessen besteuert und die Erwerbstätigkeit entlastet.

Art. 197 Ziff. 132

13. Übergangsbestimmungen zu Art. 110a (Bedingungsloses Grundeinkommen)

1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 110a spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

2 Das Gesetz regelt die Koordination des bedingungslosen Grundeinkommens mit den Leistungen der bestehenden Sozialversicherungen sowie allfällige Anpassungen dieser Leistungen.

3 Es bestimmt, inwieweit nicht in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen ausgerichtet werden kann.

4 Um die Finanzierung durch Erträge sämtlicher Bereiche der Volkswirtschaft sicherzustellen, besteuert der Bund angemessen insbesondere:

  1. die Transaktionen des Finanzsektors;
  2. die Umsätze der Technologieunternehmen; und 
  3. die Kapitaleinkünfte.

5 Zu diesem Zweck legt der Bund die Gesamtsumme der Einkommen der natürlichen Personen und die Gesamtsumme der Gewinne der juristischen Personen offen.

6 Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht Angaben über den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.


1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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