Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)'

Die Bundesverfassung1  wird wie folgt geändert:

Art. 112 Abs. 2 Bst. ater
2 Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze:

ater.  Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden; diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben;

Art. 197 Ziff. 122 

12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. ater (Rentenalter)
1 Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Männer in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.
2 Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils vier Monaten pro Jahr erhöht, bis es dem Rentenalter für Männer entspricht. Anschliessend wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.
3 Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden.
4 Sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater drei Jahre nach dessen Annahme noch nicht in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar des vierten auf die Annahme folgenden Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bundesrat kann in der Verordnung von der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung abweichen.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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