Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein von den Krankenkassen unabhängiges Parlament'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 144 Abs. 2bis

2bis Die Mitglieder der Bundesversammlung dürfen keinen Einsitz nehmen im Verwaltungsrat, in der Direktion oder im Aufsichtsorgan eines Versicherers, der eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung hat, oder einer wirtschaftlich mit einem solchen Versicherer verbundenen Organisation; sie dürfen von diesen keinerlei Vergütung annehmen. Das Gesetz regelt Einzelheiten und Verfahren der Beendigung des parlamentarischen Mandats im Falle einer solchen Unvereinbarkeit oder im Falle eines schweren Verstosses gegen das Verbot der Annahme einer Vergütung.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 144 Abs. 2bis

Die Mitglieder der Bundesversammlung, die nicht innert sechs Monaten nach Annahme von Artikel 144 Absatz 2bis durch Volk und Stände auf ihren Einsitz in einem Organ nach der genannten Bestimmung verzichten, verlieren ihr parlamentarisches Mandat.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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