Eidgenössische Volksinitiative 'Krankenversicherung. Für die Organisationsfreiheit der Kantone'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 117 Abs. 3–5

3 Die Kantone können durch Gesetz eine kantonale oder interkantonale Einrichtung schaffen, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgende Aufgaben erfüllt:

a. die Prämien festlegen und erheben;

b. die Kosten finanzieren, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anfallen;

c. die Erfüllung der administrativen Aufgaben, die den zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Versicherern übertragen werden, einkaufen und kontrollieren;

d. sich an der Finanzierung von Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen beteiligen.

4 Sie leisten Gewähr für die Unabhängigkeit der kantonalen oder interkantonalen Einrichtung und statten sie mit einem Leitungsorgan aus; in diesem müssen namentlich die Leistungserbringer und die Versicherten vertreten sein.

5 Sie leisten Gewähr für die Finanzierung und den Betrieb der Einrichtung sowie für die Erfüllung der administrativen Aufgaben nach Absatz 3 Buchstabe c.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3–5 (obligatorische Krankenpflegeversicherung)

1 Nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3–5 kann jeder Kanton von seiner Kompetenz, eine Einrichtung nach den genannten Bestimmungen zu schaffen, Gebrauch machen. In diesem Fall bestimmt er für jeden Versicherer, der die obligatorische Krankenversicherung durchführt oder in den vorhergehenden fünf Jahren durchgeführt hat, die Höhe der Reserven im Verhältnis zur Anzahl Versicherter auf seinem Gebiet. Die betroffenen Versicherer arbeiten mit an der Bestimmung der Höhe der Reserven.

2 Innert zweier Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3–5 regelt der Bund die Modalitäten der Übertragung der Reserven nach Absatz 1 auf die kantonalen oder interkantonalen Einrichtungen.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 04.10.2024 1:03

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