Eidgenössische Volksinitiative 'Für Ernährungssicherheit'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 104a        Ernährungssicherheit

1Der Bund stärkt die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aus vielfältiger  und nachhaltiger einheimischer Produktion; dazu  trifft er wirksame Massnahmen insbesondere gegen den Verlust von Kulturland einschliesslich der Sömmerungsfläche und zur Umsetzung einer Qualitätsstrategie.

2Er sorgt dafür, dass der administrative Aufwand in der Landwirtschaft gering ist und die Rechtssicherheit und eine  angemessene Investitionssicherheit gewährleistet sind.

Art. 197 Ziff. 112

11. Übergangsbestimmung zu Art. 104a (Ernährungssicherheit)

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Annahme von Artikel 104a durch Volk und Stände entsprechende Gesetzesbestimmungen.


1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 08.10.2024 15:21

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