Eidgenössische Volksinitiative 'Radio und Fernsehen – ohne Billag'

I

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 4

Radio und Fernsehen finanzieren sich selbst. Der Bund erhebt keine Empfangsgebühren. Das Empfangen von Programmen begründet keine Beitragspflicht.

Art. 93 Abs. 4bis

Radio- und Fernsehveranstalter sind konzessionspflichtig. Eine Konzession gilt für eine lokale, regionale oder sprachregionale Ebene, umfasst ein Radioprogramm oder ein Fernsehprogramm und ist höchstens 10 Jahre gültig; kein Veranstalter erhält mehrere Konzessionen. Der Bund achtet darauf, dass auf jeder Ebene mehrere Konzessionen erteilt werden können.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 11[2]

11. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 4 und 4bis(Radio und Fernsehen)

Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sollte die Annahme nach dem 1. Januar 2018 erfolgen, erlässt er die Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar. Auf diesen Zeitpunkt hin werden Radio- und Fernsehkonzessionen entschädigungslos aufgehoben und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft aufgelöst; das verbleibende Vermögen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft und der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren geht an den Bund und wird zweckgebunden für die Filmförderung verwendet.

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[1]          SR 101

[2]          Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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