Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine faire Verkehrsfinanzierung'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 86 Abs. 2bis (neu), 3, 3bis Einleitungssatz, 4, 5 (neu) und 6 (neu)

2bis Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe ausschliesslich für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:

a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;

b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;

c. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;

d. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;

e. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;

f. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;

g. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen für die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb der Kantonsstrassen.

3 Aufgehoben

3bis Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen ausschliesslich für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:

4 Die Einführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder Gebühren im Bereich des Strassenverkehrs untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141.

5 Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.

6 Jede Zweckentfremdung der Reinerträge nach den Absätzen 2bis und 3bis sowie des Reinertrags des Zuschlags zur Verbrauchssteuer nach Absatz 5 ist untersagt.

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1 SR 101

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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