Die Volksinitiative lautet:
I
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 89a (neu) Stromeffizienz
1 Der Bund gibt Ziele für substanzielle Verbesserungen der Stromeffizienz vor.
2 Bund und Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zur Zielerreichung nötigen Massnahmen.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 92 (neu)
9. Übergangsbestimmung zu Art. 89a (Stromeffizienz)
1 Die Stromeffizienz ist bis 2035 so weit zu steigern, dass der jährliche Stromendverbrauch dannzumal das Niveau von 2011 nicht überschreitet. Der Bundesrat setzt Zwischenziele.
2 Der Bundesrat passt die Obergrenze und die Zwischenziele an, wenn sich gegenüber dem Szenario «Neue Energiepolitik» im Bericht «Grundlagen für die Energiestrategie des Bundesrates; Frühjahr 2011. Aktualisierung der Energieperspektiven 2035 (energiewirtschaftliche Modelle)»3 wesentliche Abweichungen ergeben bezüglich:
a. der Bevölkerungsentwicklung;
b. Stromanwendungen zum Ersatz fossiler Energieträger, soweit sie die beste ver-fügbare Technik nutzen.
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1 SR 101
2 Die Bundeskanzlei wird die definitive Nummerierung dieser Übergangsbestimmung nach der Volksabstimmung festlegen.
3 Bundesamt für Energie (Hg.): Grundlagen für die Energiestrategie des Bundesrates; Frühjahr 2011. Aktualisierung der Energieperspektiven 2035 (energiewirtschaftliche Modelle). Bern, 25. Mai 2011. Abrufbar im Internet unter: www.bfe.admin.ch/energiestrategie2050 > Energiestrategie 2050 (Stand: 9. Juli 2012).