Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung (Stromeffizienz-Initiative)'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 89a (neu) Stromeffizienz

1 Der Bund gibt Ziele für substanzielle Verbesserungen der Stromeffizienz vor.

2 Bund und Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zur Zielerreichung nötigen Massnahmen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 92 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 89a (Stromeffizienz)

1 Die Stromeffizienz ist bis 2035 so weit zu steigern, dass der jährliche Stromendverbrauch dannzumal das Niveau von 2011 nicht überschreitet. Der Bundesrat setzt Zwischenziele.

2 Der Bundesrat passt die Obergrenze und die Zwischenziele an, wenn sich gegenüber dem Szenario «Neue Energiepolitik» im Bericht «Grundlagen für die Energiestrategie des Bundesrates; Frühjahr 2011. Aktualisierung der Energieperspektiven 2035 (energiewirtschaftliche Modelle)»3 wesentliche Abweichungen ergeben bezüglich:

a. der Bevölkerungsentwicklung;

b. Stromanwendungen zum Ersatz fossiler Energieträger, soweit sie die beste ver-fügbare Technik nutzen.

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1 SR 101

2 Die Bundeskanzlei wird die definitive Nummerierung dieser Übergangsbestimmung nach der Volksabstimmung festlegen.

3 Bundesamt für Energie (Hg.): Grundlagen für die Energiestrategie des Bundesrates; Frühjahr 2011. Aktualisierung der Energieperspektiven 2035 (energiewirtschaftliche Modelle). Bern, 25. Mai 2011. Abrufbar im Internet unter: www.bfe.admin.ch/energiestrategie2050 > Energiestrategie 2050 (Stand: 9. Juli 2012).

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Letzte Änderung 03.12.2024 12:08

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