Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3–7 (neu)

3 Sexualerziehung ist Sache der Eltern.

4 Unterricht zur Prävention von Kindsmissbrauch kann ab dem Kindergarten erteilt werden. Dieser Unterricht beinhaltet keine Sexualkunde.

5 Freiwilliger Sexualkundeunterricht kann von Klassenlehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten neunten Altersjahr erteilt werden.

6 Obligatorischer Unterricht zur Vermittlung von Wissen über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung kann von Biologielehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten zwölften Altersjahr erteilt werden.

7 Kinder und Jugendliche können nicht gezwungen werden, weitergehendem Sexualkundeunterricht zu folgen.

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1 SR 101

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Letzte Änderung 04.10.2024 1:03

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