Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Wahl- und Stimmkontrolle'

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Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 136 Abs.3 (neu)

3 Alle Wahl- und Abstimmungszettel müssen mit einem speziellen, persönlichen Code in den Gemeinden für die Wählerinnen und die Wähler ausgestattet werden. Mit einem solchen persönlichen Code können nach Wahlen und Abstimmungen die Wählerinnen und Wähler ihre schriftliche Stimmabgabe über das Internet kontrollieren.

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Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 9 (neu)2

9. Übergangsbestimmung zu Art. 136 Abs. 3 (Politische Rechte)

Der Bund muss, zusammen mit den Kantonen und den Gemeinden, innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 136 Absatz 3 durch Volk und Stände die Infrastruktur und die technischen Mittel bereitstellen.

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1 SR 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungs¬änderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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