Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller'

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 94 Abs. 1 und 4

1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine Wirtschaftsordnung, die Rücksicht nimmt auf die Umwelt und auf die lokalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen.

4 Aufgehoben

Art. 96 Wettbewerbspolitik

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb und gegen Dumping.

2 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Inlandproduktion; insbesondere:

reguliert er den Markt über Zölle auf eingeführten Waren;

reguliert er den Markt über Einfuhrkontingente;

schreibt er vor, dass die eingeführten Waren Anforderungen im Sozial- und Umweltbereich und an die Produktionsformen genügen müssen, die den schweizerischen Anforderungen entsprechen.

3 Er trifft Massnahmen:

zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten oder des öffentlichen Rechts;

zur Bekämpfung schädlicher gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Auswirkungen des preisdrückenden Wettbewerbs.

Art. 100 Abs. 3

3 Aufgehoben

Art. 101 Abs. 2

2 Er kann Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft.

Art. 102 Abs. 2

2 Aufgehoben

Art. 103 zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 104 Abs. 2

2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 Ziff. 92 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 94 Abs. 1 und 4, 96 (Wettbewerbspolitik), 100 Abs. 3, 101 Abs. 2, 102 Abs. 2, 103 zweiter Satz und 104 Abs. 2

Nach Annahme von Artikel 96 Absatz 3 durch Volk und Stände darf, bis die entsprechende Ausführungs¬gesetzgebung in Kraft getreten ist, kein Freihandelsabkommen in Kraft treten, ratifiziert oder unterzeichnet werden.

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1 SR 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungs¬änderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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