Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 54a (neu) Neutralität
Die Schweiz ist neutral. Sie verfolgt den Grundsatz der immerwährenden bewaffneten Neutralität.
Art. 58 Abs. 2bis (neu)
2bis Die Armee leistet Einsätze im Ausland ausschliesslich im Rahmen der Katastrophenhilfe.
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1 SR 101