Eidgenössische Volksinitiative 'Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 30bis (neu)

Der Bund hat den Kantonen vom Gesamtbetrag der Zölle alljährlich 2 Franken per Kopf nach Massgabe der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung zu verabfolgen.

Diese Verfassungsbestimmung tritt zum erstenmal in Wirksamkeit für das Jahr 1895.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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