Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 30bis (neu)
Der Bund hat den Kantonen vom Gesamtbetrag der Zölle alljährlich 2 Franken per Kopf nach Massgabe der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung zu verabfolgen.
Diese Verfassungsbestimmung tritt zum erstenmal in Wirksamkeit für das Jahr 1895.