Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 113 Abs. 2 Bst. F (neu)
2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
Einrichtungen der obligatorischen Vorsorge üben ihre Aktionärsrechte, namentlich ihre Mitspracherechte an Generalversammlungen, im Sinne ihrer Versicherten aus; im Vorfeld von Generalversammlungen können sie den Willen ihrer Versicherten durch repräsentative Befragungen ermitteln.