Eidgenössische Volksinitiative 'Unsere Pensionskassen nicht missbrauchen!'

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 113 Abs. 2 Bst. F (neu)

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

Einrichtungen der obligatorischen Vorsorge üben ihre Aktionärsrechte, namentlich ihre Mitspracherechte an Generalversammlungen, im Sinne ihrer Versicherten aus; im Vorfeld von Generalversammlungen können sie den Willen ihrer Versicherten durch repräsentative Befragungen ermitteln.

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Letzte Änderung 04.10.2024 1:03

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