Eidgenössische Volksinitiative 'Für freie Meinungsäusserung – weg mit dem Maulkorb!'

I.

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art.16 Abs. 4 (neu)

Im Rahmen demokratischer Meinungsbildung und Auseinandersetzung ist die Meinungsäusserungsfreiheit in jedem Falle gewährleistet und darf durch keine gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt werden.

II.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 Ziff. 8 (neu)

8.Übergangsbestimmung zu Artikel 16 Absatz 4 (neu)

Nach Annahme von Artikel 16 Absatz 4 durch Volk und Stände sind die Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs und 171c des Militärstrafgesetzes unverzüglich ersatzlos zu streichen.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang