Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 131 Abs. 4 (neu)
4 Der Steuersatz für Tabak und Tabakwaren darf höchstens 20 Prozent vom Kleinhandelspreis des besteuerten Produktes betragen. Mit den aus der Besteuerung erzielten Reinerträgen sind Massnahmen zu unterstützen, welche der Vorbeugung des Tabakkonsums dienen.