Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Solidaritätsabgabe ('gegen eine Zweiklassengesellschaft')'

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 128a (neu) Solidaritätsabgabe

1 Kantone und Gemeinden schützen die finanziell schwachen Bevölkerungsschichten, namentlich kinderreiche Familien, indem sie die Risiken und Folgen von Arbeitslosigkeit und Armut, insbesondere wegen unzureichender Bildung, bekämpfen und die Krankenkassenprämien durch Zuschüsse senken oder aufheben. Zwecks Finanzierung der Massnahmen erhebt der Bund, Sonderregelungen vorbehalten, eine progressiv ausgestaltete Solidaritätsabgabe:

a. bei den natürlichen Personen: auf einem jährlichen Einkommen ab 500'000 Franken;

b. bei den privatrechtlichen juristischen Personen: auf einem jährlichen Reingewinn ab 1 Million Franken.

2 Der Ertrag der Solidaritätsabgabe wird nach einem vom Bund festzulegenden Schlüssel auf die Kantone verteilt. Diese entscheiden über die Mittelverwendung im Rahmen von Absatz 1.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Art. 128a (Solidaritätsabgabe)

Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 128a die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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