Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert
Art. 123b (neu) Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät
Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.