Eidgenössische Volksinitiative 'für einen freien Zugang zu Nahrungsergänzungen (Vitamin-Initiative)'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 118 Abs. 3 (neu)

3 Für die Regelung betreffend Nahrungsergänzungen, die Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente, Aminosäuren, botanische Stoffe oder andere Nahrungssubstanzen in konzentrierter Form enthalten, gelten folgende Grundsätze:

  1. Nahrungsergänzungen dürfen bewilligungsfrei hergestellt, eingeführt, ausgeführt, vertrieben, abgegeben und angepriesen werden.
  2. Die Inverkehrssetzung darf mit dem Hinterlegen der Produkteangaben bei einer vom Bund zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
  3. Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Vertrieb, Abgabe und Anpreisung von Nahrungsergänzungen dürfen eingeschränkt oder verboten werden, wenn die zuständige Behörde eine gesundheitsschädliche Wirkung der Nahrungsergänzungen in der vom Hersteller empfohlenen Dosierung, eine falsche oder täuschende Produktangabe oder eine täuschende Anpreisung nachweist.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 2 (neu)

2. Übergangsbestimmung zu Art. 118 (Schutz der Gesundheit)

Innert neun Monaten seit Annahme von Artikel 118 Absatz 3 durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung erforderlichen Bestimmungen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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