Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Familie - Kinder sichern Zukunft!'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 116 Sachüberschrift, Absatz 1 und Absatz 1bis (neu)

Sachüberschrift

Schutz der Familie

1 Der Bund fördert Ehe und Familie und trifft Massnahmen zu deren Schutz. Er

  1. entlastet Familien steuerlich durch einen Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer von mindestens 13'000 Franken pro Kind;
  2. anerkennt den Wert der Familienarbeit durch einen Abzug von 15'000 Franken bei der direkten Bundessteuer für die Erziehungsarbeit in der Familie bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes;
  3. beseitigt die steuerliche Benachteiligung verheirateter Paare gegenüber Konkubinatspaaren;
  4. prüft beim Wahrnehmen von staatlichen Aufgaben deren Familienverträglichkeit.

1bis Der Bund passt die Abzüge nach Absatz 1 periodisch der Teuerung an und erlässt Vorgaben für entsprechende Abzüge bei den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Auslagen für Kinder bleiben steuerfrei.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

2. Übergangsbestimmung zu Art. 116 Abs. 1 und Abs. 1bis (Schutz der Familie)

Artikel 116 Absätze 1 und 1bis sind spätestens auf die zweite, nach Annahme dieser Bestimmungen durch Volk und Stände folgende Steuerperiode in Kraft zu setzen. Falls die notwendigen Gesetzesanpassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sind, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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