Eidgenössische Volksinitiative 'für die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechern'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 184a Beziehungen zum Internationalen Strafgerichtshof (neu)

1 Der Bundesrat unterbreitet dem Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs die nationalen und internationalen Situationen, von denen er Kenntnis erhält und in denen nach seinem Eindruck ein oder mehrere Verbrechen, die der Zuständigkeit des Gerichtshofs unterliegen, begangen worden sind. Die Unterbreitung einer Situation richtet sich nach Artikel 14 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17 Juli 1998 (Römer Statut) .

2 Situationen, für die ein schweizerisches Gericht zuständig sein könnte, werden dem Ankläger des Gerichtshofs nur unterbreitet, wenn die Strafverfolgung in der Schweiz nicht innert angemessener Frist eingeleitet worden ist.

3 Absatz 1 gilt nicht für Situationen, für die nach Artikel 12 Absatz 3 des Römer Statuts die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Statuts ist, erforderlich ist.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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