Eidgenössische Volksinitiative 'Überschüssige Goldreserven in den AHV-Fonds (Goldinitiative)'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt:

Art. 99 Abs. 3a (neu)

3aWerden Währungsreserven für die geld- und währungspolitischen Zwecke nicht mehr benötigt, so sind diese oder deren Erträge von der Nationalbank auf den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu übertragen. Die Bundesgesetzgebung regelt die Einzelheiten.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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