Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Kapitalgewinnsteuer'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 41ter Abs. 1ter (neu) und Abs. 5bis (neu)

1terDer Bund erhebt eine besondere Steuer auf realisierten Kapitalgewinnen auf beweglichem Vermögen, welche von der direkten Bundessteuer befreit sind.

5bisFür die Kapitalgewinnsteuer nach Absatz 1ter gilt:

Kapitalgewinne werden zu einem einheitlichen, proportionalen Satz von mindestens 20 Prozent besteuert.

Kapitalverluste können im Steuerjahr und während höchstens zwei weiteren Jahren mit den Kapitalgewinnen verrechnet werden.

Die Gesetzgebung befreit geringfügige Gewinne von der Steuer. Sie kann weiter vorsehen, dass die Steuer auf Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben wird. Sie kann zur Steuersicherung eine Quellensteuer vorsehen.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 8quater (neu)

1Falls innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels über die Kapitalgewinnsteuer nach Artikel 41ter Absatz 1ter und Absatz 5bis kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

2Dabei gelten folgende Grundsätze:

Der Steuer unterliegen Kapitalgewinne, insbesondere auf Devisen, Wertpapieren und Beteiligungen, einschliesslich Gewinne auf Optionen, Termingeschäften und anderen derivaten Anlageinstrumenten sowie auf Anteilen von Anlagefonds.

Steuerpflichtig ist, wer in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Wer nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901) über die direkte Bundessteuer von der Steuerpflicht befreit ist, ist dies auch für die Kapitalgewinne.

Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.

Pro Jahr sind pro Steuerpflichtigen die ersten 5'000 Franken Kapitalgewinne steuerfrei.

Der Bundesrat kann zur Steuersicherung die Kapitalgewinnsteuer soweit möglich an der Quelle erheben.

3Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der familiären Nachfolgeregelung bei kleinen und mittleren Unternehmungen langjährige Zahlungsfristen vorsehen.

4Der Bundesrat erlässt im weiteren die notwendigen Normen zur Erhebung der Steuer, namentlich solche über die Haftung, das Verfahren, die Amts- und Rechtshilfe, die Rechtsmittel, die Fälligkeit, die Verjährung und die Strafnormen. Er kann dabei Bussen bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer und Gefängnis bis zu drei Jahren vorsehen. Den gleichen Strafen unterstehen professionelle Wertpapierhändler, welche den Pflichten zur Steuersicherung nicht genügen.

1)SR 642.11

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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