Eidgenössische Volksinitiative 'für einkommens- und vermögensabhängige Krankenkassenprämien'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34bis

1Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung ein. Er kann deren Durchführung Einrichtungen übertragen, welche die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben. Er kontrolliert die Höhe der Prämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten (Beiträge der Versicherten).

2Die Krankenpflegeversicherung ist für die ganze Bevölkerung obligatorisch. Sie deckt ohne zeitliche Begrenzung die Behandlungskosten bei Krankheit und, soweit nicht anderweitig von Gesetzes wegen versichert, bei Unfall; eingeschlossen sind die Hauskrankenpflege und die Leistungen der Krankheitsprävention.

3Die Versicherung wird wie folgt finanziert:

  1. a. durch die Beiträge der Versicherten;
  2. b. durch einen Beitrag des Bundes, welcher mindestens 50 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung deckt. Dieser Beitrag dient dazu, die Beiträge der Versicherten nach deren wirtschaftlicher Leistungskraft abzustufen, wobei sich diese nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen und nach der Zahl der Haushaltsangehörigen bemisst.

4Der Beitrag des Bundes wird aus der direkten Bundessteuer, durch Beiträge der Kantone sowie durch Abgaben der Handelsgesellschaften nach Massgabe von deren Gewinnen unter Hinzurechnung der Abschreibungen und Rückstellungen finanziert. Die Abgaben der Handelsgesellschaften sind so anzusetzen, dass sie mindestens die Hälfte des Bundesbeitrages decken.

5Unter Vorbehalt der Kosten für Lehre und Forschung tragen die Kantone mindestens 50 Prozent der Kosten anerkannter Spitäler und Pflegeanstalten. Diese Kosten dürfen nicht auf die Krankenversicherung überwälzt werden.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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