Eidgenössische Volksinitiative 'für eine freiheitliche Medienordnung ohne Medien-Monopole'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 55bis Abs. 2bis (neu), Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5

2bisDer Auftrag nach Absatz 2 wird in einem System unverfälschten Wettbewerbs erbracht. Die Freiheit der Veranstaltung von Radio und Fernsehen wird gewährleistet. Soweit die Gesetzgebung als Finanzierungsart Gebühren vorsieht, haben die Abgeltungen wettbewerbsgerecht und leistungsbezogen zu erfolgen.

3Aufgehoben

4Der Bund schafft eine unabhängige Behörde, welche über die Einhaltung der Konzession wacht, und sorgt für die gewerbepolizeiliche und wettbewerbsrechtliche Aufsicht.

5Aufgehoben

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)

1Zum Zeitpunkt der Abstimmung gültige Konzessionen erlöschen spätestens 24 Monate nach Annahme von Artikel 55bis Absatz 2bis durch Volk und Stände.

2Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ist innerhalb von 24 Monaten den übrigen Veranstaltern nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen gleichzustellen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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