Eidgenössische Volksinitiative 'Wohneigentum für alle'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34octies (neu)

Zwecks vermehrter Förderung und Erhaltung des selbstgenutzten Wohneigentums sind die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden wie folgt zu gestalten:

  1. Für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bestimmte Spargelder können vom Einkommen abgezogen werden. Die Gesetzgebung regelt Gestaltung und Bemessung des Abzugs;
  2. Die Verwendung der Mittel der beruflichen Vorsorge einschliesslich der gebundenen Selbstvorsorge für den Erwerb und die Finanzierung von selbstgenutztem Wohn- oder Genossenschaftseigentum ist steuerlich zu begünstigen;
  3. Zur Milderung der Anfangsbelastung sind die Eigenmietwerte während zehn Jahren nach dem Ersterwerb des selbstgenutzten Wohneigentums zu ermässigen;
  4. Die Eigenmietwerte sind unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Vor allem ist dem besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Charakter der Eigenheimnutzung Rechnung zu tragen;
  5. Einmal festgesetzte Eigenmietwerte können erst nach einer Handänderung angepasst werden. Bei Handänderungen infolge eines Erbfalles wird die Anpassung aufgeschoben, solange der überlebende Ehegatte das Eigenheim weiter bewohnt. Bei erheblichen wertvermehrenden Investitionen können die Eigenmietwerte verhältnismässig erhöht werden. Bei Ersatzbeschaffungen sind die bisherigen Eigenmietwerte zu berücksichtigen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)

Erhöhungen der Eigenmietwerte, die nach der Annahme von Artikel 34octies durch Volk und Stände in Kraft treten sollen, sind unwirksam, soweit sie in Widerspruch zu Artikel 34octies stehen.

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Letzte Änderung 11.04.2024 16:34

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