Eidgenössische Volksinitiative 'Bildung für alle - Stipendienharmonisierung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 27quater

1Jede Person, die eine Ausbildung nach der obligatorischen Schulzeit absolviert, hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel für ihre Ausbildung und ihren Unterhalt verfügt.

2Anspruchsberechtigt ist, unabhängig von ihrem Alter, jede Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder sich bei der Einreichung des Gesuchs seit mindestens drei Jahren nicht ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhält.

3Die Ausbildungsbeiträge sollen einen angemessenen Lebensstandard sichern. Sie decken die Kosten für die Ausbildung und den Lebensunterhalt und berücksichtigen die persönlichen Verhältnisse sowie die Lebenshaltungskosten am Ausbildungsort. Sie werden periodisch der Teuerung angepasst. Für eine Ausbildung im Ausland können nicht weitergehende Beiträge als die Höchstbeiträge für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz beansprucht werden.

4Die Ausbildung nach der obligatorischen Schulzeit umfasst:

die Ausbildung zur Vorbereitung einer Berufsausbildung, einer Hochschulausbildung oder des beruflichen Wiedereinstiegs;

  1. die Berufsausbildung;
  2. die Hochschulausbildung;
  3. die Weiterbildung;
  4. die Umschulung.

5Die Ausbildung kann in der Schweiz oder im Ausland an jeder anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung erfolgen. Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen für die Weiterbildung im Ausland Ausbildungsbeiträge gewährt werden.

6Die Ausbildungsbeiträge werden für die normale Dauer der Ausbildung gewährt. Bei begründetem Wechsel auf eine andere Ausbildung werden die Ausbildungsbeiträge auch für die normale Dauer der neuen Ausbildung ausgerichtet. Eine zusätzliche Ausbildung auf gleichem Niveau, jede Ausbildung auf höherem Niveau, jede Weiterbildung und jede Umschulung geben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

7Die Ausbildungsbeiträge sind nicht rückzahlbar. Zusatzleistungen können auch als Darlehen gewährt werden.

8Eine Beteiligung der Eltern an der finanziellen Unterstützung der Ausbildung und des Unterhaltes kann nur so lange gefordert werden, wie ihre Unterstützungspflicht dauert.

9Die Ausbildungsbeiträge werden grundsätzlich vom Wohnsitzkanton der Personen geschuldet, welche die elterliche Gewalt über die beitragsberechtigte Person ausüben oder zuletzt ausgeübt haben. Hatte die beitragsberechtigte Person während zwei Jahren vor Beginn der Ausbildung in einem anderen Kanton einen selbständigen Wohnsitz, so schuldet derjenige Kanton die Beiträge, in dem dies zuletzt der Fall war. In allen übrigen Fällen werden die Ausbildungsbeiträge geschuldet:

  1. vom Kanton, in dem die beitragsberechtigte Person oder ihre Vorfahren zuletzt das Bürgerrecht erworben haben;
  2. vom Kanton, in dem die beitragsberechtigte Person, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, vor Einreichung des Gesuchs zuletzt während sechs Monaten Wohnsitz hatte.

10Jede Verfügung über Ausbildungsbeiträge kann bei einem kantonalen Gericht angefochten und an das Bundesgericht weitergezogen werden.

11Die Kantone regeln das Nähere.

12Der Bund beteiligt sich an den Ausbildungsbeiträgen der Kantone entsprechend ihrer Finanzkraft. Er kann die Ausbildung auch durch andere finanzielle Leistungen fördern.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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