Eidgenössische Volksinitiative 'für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 40bis (neu)

1Der Bund fördert und unterstützt internationale Bestrebungen zur Eindämmung des Kriegsmaterialhandels und zur Rüstungsbeschränkung zugunsten der sozialen Entwicklung.

2Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kriegsmaterial und Dienstleistungen, die ausschliesslich kriegstechnischen Zwecken dienen, sowie dazu nötige Finanzierungsgeschäfte sind untersagt. Die Herstellung von Kriegsmaterial bedarf einer Bewilligung.

3Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern und Dienstleistungen, die sowohl für militärische wie zivile Zwecke verwendet werden können, sowie dazu nötige Finanzierungsgeschäfte sind untersagt, falls der Erwerber diese für kriegstechnische Zwecke verwenden will.

4Dem Verbot unterliegen auch Umgehungsgeschäfte, insbesondere

  1. Geschäfte über Niederlassungen im Ausland oder in Kooperation mit ausländischen Firmen;
  2. die Lieferung oder Vermittlung von Produktionseinrichtungen, Lizenzen und technischen Daten, die zur Entwicklung oder Herstellung von Kriegsmaterial und Massenvernichtungsmitteln unerlässlich sind.

5Eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes ist mit dem Vollzug betraut. Sie ist insbesondere befugt:

  1. einzugreifen, wenn der Verdacht einer Verletzung von Absatz 3 oder 4 besteht;
  2. die Friedensverträglichkeit technologischer Entwicklungen zu bewerten;
  3. Inspektionen und Nachkontrollen durchzuführen.

6Die Bundesgesetzgebung regelt das Nähere. Sie kann Geschäfte nach den Absätzen 3 und 4 einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterstellen. Sie stellt Verstösse gegen die Absätze 2 bis 4 unter Strafe.

Art. 41 Abs. 2, 3 und 4

Aufgehoben

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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