Eidgenössische Volksinitiative 'Nationalrat 2000' (Korrekturen zum Initiativtext siehe BBl 1991 II 292)

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 72

1Der Nationalrat wird aus einer gleichen Anzahl Frauen und Männer des schweizerischen Volkes gewählt.

2200 Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone im Verhältnis zu lhrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens zwei Sitze hat. Ergibt das Verteilungsverfahren für einen Kanton oder Halbkanton eine ungerade Zahl, erhält er einen zusätzlichen Sitz.

3Die Einzelheiten werden durch ein Bundesgesetz geregelt.

Art. 73

1Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

2Frauen und Männer kandidieren getrennt für je die Hälfte der Sitze. Die Wahlberechtigten können je eine Frauen- und eine Männerliste abgeben.

3Für die Berechnung der Mandatsverteilung wird auf die Gesamtzahl der Sitze im Kanton oder Halbkanton abgestellt.

4Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieser Grundsätze die näheren Bestimmungen.

Berichtigung:

Der Text der eidgenössischen Volksinitiative „Nationalrat 2000“, der im Bundesblatt vom 15. Januar 1991 (BBl 1991 I 105) veröffentlicht worden ist, enthält einen Druckfehler:

Initiativetext Art. 72 Abs. 1

Statt:

1Der Nationalrat wird aus einer gleichen Anzahl Frauen und Männer des schweizerischen Volkes gewählt.

muss es heissen:

1Der Nationalrat wird aus einer gleichen Anzahl Frauen und Männer des schweizerischen Volkes gebildet.

28. April 1991

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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