Eidgenössische Volksinitiative 'Frauen und Männer'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 4 Abs. 3 (neu)

3Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die fünf oder mehr Mitglieder umfassen, dürfen sich nicht zu mehr als sechzig Prozent aus Angehörigen des gleichen Geschlechts zusammensetzen. Das Gesetz kann für einzelne Behörden sachlich begründete Ausnahmen vorsehen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)

Artikel 4 Absatz 3 der Bundesverfassung tritt am 8. März 2000 in Kraft. Das Gesetz kann in sachlich begründeten Fällen eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren ab Datum des Inkrafttretens vorsehen, während welcher die Grenze von sechzig Prozent überschritten werden darf.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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