Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Masseneinwanderung von Ausländern und Asylanten'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 69ter Abs. 1 zweiter Satz (neu), Abs. 2 und Abs. 3﷓5 (neu)

1... Der Bund trifft Massnahmen gegen die Überfremdung durch die Masseneinwanderung von Ausländern in die Schweiz.

2Die Anzahl der jährlich zum Daueraufenthalt einreisenden Ausländer darf die Hälfte der im Vorjahr definitiv ausgewanderten Ausländer mit Daueraufenthaltsbewilligung nicht übersteigen. Niedergelassene anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sind Daueraufenthalter.

3Von der Begrenzung der Anzahl der jährlich nach Absatz 2 zum Daueraufenthalt einreisenden Ausländer sind ausgenommen: Lehrbeauftragte an höheren Lehranstalten, qualifizierte Wissenschafter und das Spital- und Pflegepersonal. Verlassen von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommene Ausländer ihr Fachgebiet, so unterstehen sie der Begrenzung nach Absatz 2.

4Zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige begründen keinen Rechtsanspruch auf Daueraufenthaltsbewilligung.

5Die Niederlassungsbewilligung darf keinem Ausländer vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren erteilt werden.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)

1

1Staatsverträge und Gesetze, welche Artikel 69ter Absatz 1 zweiter Satz oder Absätze 3﷓5 widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt beziehungsweise angepasst werden.

2Die Begrenzung der Einwanderung nach Artikel 69ter Absatz 2 wird durch die Bundesversammlung aufgehoben, wenn zwischen den Schweizern im Ausland und den Ausländern in der Schweiz wieder ein ausgewogenes Verhältnis besteht und die Abhängigkeit der Schweiz von ausländischen Erwerbstätigen dem Artikel 2 der Bundesverfassung (Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen) nicht mehr widerspricht.

III

Die neuen Verfassungsbestimmungen treten am l. Januar jenes Jahres in Kraft, das der Annahme durch Volk und Stände folgt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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