Eidgenössische Volksinitiative 'zum Ausbau von AHV und IV'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34quater Abs. 2 Einleitung und Bst. b und Abs. 3 Bst. b und e (neu)

2Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken und zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit auf der Basis der gewohnten Lebenshaltung beitragen. Der Bund sorgt dafür, dass die Ansprüche geschlechts- und zivilstandsneutral ausgestaltet werden, und sieht Betreuungsgutschriften vor. Die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Altersrenten werden, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit, ab dem vollendeten 62. Altersjahr gewährt. Das Gesetz legt fest, ab welchem Altersjahr der Anspruch ohne die Bedingung der Erwerbsaufgabe entsteht, und regelt den Teilanspruch auf Renten bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es kann die Altersgrenzen herabsetzen oder einen Vorbezug unter bestimmten Bedingungen vorsehen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert:

...

a. durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32bis Absatz 9 zu decken ist. Der Beitrag des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung beträgt mindestens 25 Prozent ihrer Ausgaben, derjenige an die Invalidenversicherung mindestens 50 Prozent;

...

3Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Massnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen:

...

b. Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen, wobei für Arbeitnehmer zumindest die Einkommensteile, die betragsmässig dem 1 2/3-fachen bis zum 4 1/2-fachen der minimalen Altersrente der eidgenössischen Versicherung entsprechen, zu versichern sind. Für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Massnahmen vorgesehen werden.

...

e. Er sorgt für die Garantie der vollen Freizügigkeit in- und ausserhalb des Obligatoriums; zumindest hat die Freizügigkeitsleistung die doppelten und aufgezinsten Beiträge der Arbeitnehmer an die berufliche Altersvorsorge zu umfassen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu) *)

1Die Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden innert sechs Jahren nach Annahme der Änderung von Artikel 34quater Absatz 2 Einleitung und Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b und e durch Volk und Stände so erhöht, dass

  1. die dannzumaligen Mindestrenten um die Hälfte erhöht werden;
  2. sich die Renten zusammensetzen aus einem festen Rentenanteil von 4/5 der Mindestrente und einem veränderlichen Rententeil von 1/3 des Einkommens bis zum Einkommen in der Höhe der doppelten Mindestrente, ab dort um 1/6 des Einkommens;
  3. die Höchstrente das 1 2/3-fache der Mindestrente beträgt;
  4. die Altersrente von Personen, die einen gemeinsamen Haushalt mit anderen Altersrentenberechtigten führen, 4/5 der Rente von Personen mit eigenem Haushalt beträgt;
  5. Betreuungsgutschriften so angesetzt werden, dass sie mindestens dem Einkommen in der Höhe des Zweifachen der minimalen Altersrente entsprechen.

2Der Gesetzgeber sorgt für die entsprechende Entlastung der Versicherten im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die dannzumal erworbenen Rechte aller Rentenberechtigten und Versicherten gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bleiben gewahrt. Der Gesetzgeber regelt die Verwendung freiwerdender Deckungskapitalien als individuelle Versicherten-Beitragsreserven oder zur Selbstvorsorge und stellt sicher, dass dabei die Anwartschaften im Zeitpunkt der Annahme des ergänzten Artikels 34quater zugrundegelegt werden.

3Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des ergänzten Artikels 34quater die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.

*)Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 19 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Da Volk und Stände am 23. September 1990 die eidgenössische Volksinitiative "Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)" angenommen haben, wodurch den Übergangsbestimmungen ein Artikel 19 beigefügt wurde, wird der Übergangsbestimmung der Volksinitiative "zum Ausbau von AHV und IV" die Artikelnummer 20 gegeben, da die beiden Volksinitiativen einander nicht ausschliessen.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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