Eidgenössische Volksinitiative '40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 22 Abs. 3 und 4 (neu)

3Militärische Übungs-, Schiess-, Waffen- und Flugplätze dürfen weder neu errichtet noch erweitert werden.

4Militärische Anlagen stehen den zivilen gleich. Bau und Betrieb richten sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der Umwelt, die Raumplanung und die Baupolizei.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu) *

1Artikel 22 Absätze 3 und 4 tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

2Soweit der Waffenplatz Herisau-Gossau im Gebiet Neuchlen-Anschwilen nach dem 1. April 1990 ausgebaut wird, ist der frühere Zustand wieder herzustellen.

*) Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 19 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Da Volk und Stände am 23.September 1990 die eidgenössische Volksinitiative "Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)" angenommen haben, wodurch den Übergangsbestimmungen ein Artikel 19 beigefügt wurde, wird der Übergangsbestimmung der Volksinitiative "40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär" die Artikelnummer 20 gegeben, da die beiden Volksinitiativen einander nicht ausschliessen.

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Letzte Änderung 03.12.2024 12:08

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