Eidgenössische Volksinitiative 'zur drastischen und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche (Weg vom Tierversuch!)'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 25ter (neu)

1Tierversuche, welche einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sind auf dem gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft verboten.

2Die Bundesgesetzgebung bestimmt die Ausnahmen von diesem Verbot. Bewilligungen für Tierversuche, welche weder für die Erhaltung menschlichen oder tierischen Lebens, noch für die Heilung oder Linderung erheblichen Leidens eine entscheidende Bedeutung haben, dürfen nur mit äusserster Zurückhaltung erteilt werden.

3Diese Gesetzgebung hat zum Ziel, Tierversuche erheblich und laufend einzuschränken. Sie enthält Bestimmungen namentlich auch über

  1. Reduktion, Verbesserung und Ersatz von Tierversuchen;
  2. die Förderung versuchstierfreier Alternativmethoden;
  3. die Bewilligungspflicht für Tierversuche an gewissen wirbellosen Tieren;
  4. die obligatorische umfassende Tierbestandeskontrolle für Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, und ferner für Versuchstierhaltungen;
  5. die Informationspflicht der Behörden und der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen gemäss Buchstabe d;
  6. das Verbandsbeschwerde- und -klagerecht gegenüber Bundes- und Kantonsbehörden, das den Organisationen, welche sich nach ihren Statuten mit Tierschutz befassen, zusteht;
  7. Einrichtung und Betrieb einer für die Verwirklichung der in Absatz 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen geeigneten Dokumentationsstelle.

4Das Bundesrecht ist periodisch, mindestens alle 5 Jahre gemäss Absatz 1 bis 3 dem neuesten Stand von Wissenschaft, Forschung und Technik anzupassen.

5Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

II

Artikel 25bis Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

d. ...die Eingriffe am lebenden Tier;

...

III

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 19 (neu)

Spätestens nach Ablauf von 5 Jahren seit Annahme von Artikel 25ter der Bundesverfassung werden bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesgesetzgebung sämtliche Tierversuche gemäss Artikel 25ter Absatz 1 der Bundesverfassung verboten.

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Letzte Änderung 03.12.2024 12:08

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