Eidgenössische Volksinitiative 'für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 31octies (neu)

1Der Schutzbereich der Gesetzgebung zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft gemäss Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b ist auf bäuerliche Betriebe beschränkt.

2Unter einem bäuerlichen Betrieb ist eine landwirtschaftliche Produktionsstätte zu verstehen, die

  1. von einem selbstständigen Bauer oder Bäuerin und vorwiegend familieneigenen Arbeitskräften bewirtschaftet wird und
  2. für die Tierhaltung eine eigene, vorwiegend am Standort des Betriebes befindliche Futterbasis hat, die im Talgebiet mindestens zwei Drittel, im Berggebiet mindestens die Hälfte des gesamten Futterbedarfes aus eigener Produktion deckt und die Weiterexistenz auch bei Importstörungen gewährleistet. Die Standortgebundenheit wird durch die Bewirtschaftung von Alpen, Allmenden und Weiden nicht ausgeschlossen.

Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege.

3Sofern der Absatz inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse der bäuerlichen Betriebe zu kostendeckenden Preisen durch die Einfuhr gefährdet wird, trifft der Bundesrat die folgenden ausschliesslich in Betracht fallenden Massnahmen:

  1. Er verpflichtet die Importeure von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, in einem bestimmenden Verhältnis zu den Importmengen gleichartige oder ähnliche Produkte zu kostendeckenden Preisen aus bäuerlichen Betrieben zu übernehmen (Leistungssystem), wobei die Importbewilligung bei Abgabe der Übernahmeerklärung zu erteilen ist.
  2. Wo sich das Leistungssystem als ungeeignet oder zu wenig wirksam erweist, erhebt er auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Abgaben, aus deren Ertrag Beiträge zur Preis- und Absatzsicherung sowie nach Produktionskosten abgestufte Direktzahlungen an die bäuerlichen Betriebe zu leisten sind, die es diesen ermöglichen, ihre Erzeugnisse zu kostendeckenden Preisen abzusetzen.
  3. Die in Buchstabe b umschriebenen Abgaben können zusätzlich zum Leistungssystem erhoben werden.

4Wenn sich die unter Absatz 3 Buchstabe a-c aufgeführten Massnahmen als ungeeignet oder nicht genügend wirksam erweisen, ist der Bund befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Einfuhrverbote zu erlassen oder sich das ausschliessliche Recht zur Einfuhr vorzubehalten

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Letzte Änderung 29.10.2024 13:04

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