Eidgenössische Volksinitiative 'zur Rettung unserer Gewässer'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 24octies (neu)

1Natürliche Gewässer und Gewässerabschnitte, die noch weitgehend ursprünglich sind, sind samt ihrem Uferbereich umfassend zu schützen.

2Eingriffe in naturnahe Gewässerabschnitte, die trotz bestehender Belastungen ihr ursprüngliches landschaftliches Erscheinungsbild und ihre ökologischen Funktionen weitgehend bewahrt haben, sind örtlich zu beschränken. Unzulässig sind Eingriffe zu Nutzungszwecken, die unmittelbar oder durch Folgewirkungen den ökologischen oder landschaftlichen Charakter von naturnahen oder von grösseren stark belasteten Gewässerabschnitten verändern.

3Belastete Gewässer und Gewässerabschnitte sind samt ihren Uferbereichen unter Berücksichtigung ihrer Zuflüsse und Vorfluter zu sanieren, sofern die Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes aus ökologischer oder landschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Die freie Fischwanderung sowie die natürliche Fortpflanzung der Tiere sind zu sichern.

4Eingriffe in Gewässer und ihre Uferbereiche sind schonend durchzuführen und auf das unerlässlich Nötige zu beschränken.

5Wasserbaupolizeiliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen oder von erheblichen Sachwerten sie zwingend erfordern.

6Bei neuen und bestehenden Stauhaltungen und Wasserentnahmen ist dauernd und auf der ganzen Länge der Fliessstrecke eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten. Als ausreichend gilt die Wasserführung, wenn insbesondere die standortgemässen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen fortbestehen können, schutzwürdige Landschaften oder wertvolle Landschaftselemente sowie Grundwasservorkommen hinsichtlich Menge und Güte nicht erheblich beeinträchtigt werden, eine genügende Verdünnung der Abwässer sichergestellt ist und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten bleibt.

7Die Schmälerung wohlerworbener Rechte wird nach Massgabe von Artikel 22ter entschädigt. Für die Abgeltung entschädigungspflichtiger Eigentumsbeschränkungen errichtet der Bund einen Fonds, den die Besitzer von Wasserkraftwerken zu speisen haben.

8Den Organisationen des Natur,- Heimat- und Umweltschutzes sowie der Fischerei kommt Parteistellung zu.

9Einsprachen und Beschwerden, die sich gegen nutzungsbedingte Eingriffe in Gewässer richten, haben aufschiebende Wirkung.

Übergangsbestimmungen

1Vorhaben, für die rechtsgültige Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen, gelten als neue Eingriffe, sofern im Zeitpunkt der Annahme von Artikel 24octies mit den wesentlichen Bauarbeiten noch nicht begonnen worden ist.

2Bis zum Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften und regelt insbesondere das Bewilligungs- und Sanierungsverfahren. Liegen diese Vorschriften zwei Jahre nach Annahme von Artikel 24octies nicht vor, dürfen nur noch wasserbaupolizeiliche Eingriffe bewilligt werden.

3Artikel 24octies und die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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