Eidgenössische Volksinitiative 'Eigentum für alle'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 22ter

1Das Eigentum ist gewährleistet. Es gibt:

  1. das Wohneigentum
  2. das Produktionseigentum
  3. das persönliche Eigentum natürlicher Personen
  4. das Eigentum von Vereinen
  5. das Eigentum von Bund, Kantonen und Gemeinden.

2Die Wohnungen einschliesslich der dazugehörigen Grundstücke sind Eigentum ihrer Benutzer. Sie können sich zu Wohngenossenschaften verbinden. Das Wohneigentum, beziehungsweise die Mitgliedschaft in einer Wohngenossenschaft wird mit dem Einzug erworben und geht mit dem Ende der regelmässigen Nutzung verloren.

3Die Produktionsmittel einschliesslich der dazugehörigen Grundstücke sind mit Ausnahme der Verwaltung von Bund, Kantonen und Gemeinden Eigentum einer Einzelfirma oder bei mehr als einem Beschäftigten Eigentum einer Arbeitsgenossenschaft. Das Produktionseigentum, beziehungsweise die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgenossenschaft wird mit der Arbeitsaufnahme erworben und geht mit dem Ende der regelmässigen Beschäftigung verloren.

4Das persönliche Eigentum natürlicher Personen darf den 100fachen Wert des durchschnittlichen Jahreseinkommens aus Erwerbstätigkeit nicht übersteigen. Der Bund schätzt mit verbindlicher Wirkung diesen Wert jährlich mindestens einmal im voraus.

5Das Eigentum von Vereinen umfasst die Liegenschaften und die beweglichen Sachen, die unmittelbar zur Erfüllung ihrer Zweckbestimmung regelmässig genutzt werden, und ist Teil des persönlichen Eigentums ihrer Mitglieder. Die Zweckbestimmung von Vereinen ist nicht wirtschaftlicher Art.

6Das Eigentum von Bund, Kantonen und Gemeinden umfasst die Liegenschaften und die beweglichen Sachen, die unmittelbar zur Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Aufgaben genutzt werden. Bund und Kantonen können im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse auf dem Weg der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen vornehmen. Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist voller Ersatz zu leisten.

Art. 34septies

Aufgehoben

Übergangsbestimmungen

1Die juristischen Personen mit Ausnahme der Vereine ohne wirtschaftliche Zweckbestimmung und die Einzelfirma mit mehr als einem Beschäftigten sind aufgehoben. Anstelle der juristischen Personen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung und der Einzelfirmen mit mehr als einem Beschäftigten treten die verfassungsmässigen Arbeitsgenossenschaften. Die Stiftungen werden aufgrund eines Beschlusses, den zwei Drittel ihrer Mitglieder gutheissen, in Vereine umgewandelt oder gehen in Anwendung von Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs an das Gemeinwesen, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört haben.

2Die erforderliche Übertragung von Eigentum erfolgt unverzüglich und frei von Hypotheken oder Investitionsdarlehen.

3Der Bund entschädigt im Rahmen von Artikel 22ter natürliche Personen und Vereine für die erforderlichen Enteignungen.

4Der Bund passt die Gesetzgebung der Neufassung von Artikel 22ter an.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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