Eidgenössische Volksinitiative 'für den Ausgleich der kalten Progression'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 8 Abs. 5 und 6 (neu)

5Für die nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Steuerjahre wird die direkte Bundessteuer für natürliche Personen um 15 Prozent ermässigt. Auf dem Wege der Gesetzgebung kann anstelle dieser linearen Ermässigung eine im Gesamtausmass mindestens gleichwertige Ermässigung vorgesehen werden, welche für die einzelnen Steuerpflichtigen nach Massgabe der tatsächlichen Auswirkungen der kalten Progression abgestuft wird.

6Gestützt auf Artikel 41ter Absatz 5 wird bei jeder Veranlagung natürlicher Personen nach dem 31. Dezember 1986 einer ab 1. Januar 1985 eintretenden Teuerung voll Rechnung getragen. Der Bundesrat sorgt für den Vollzug.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang