Eidgenössische Volksinitiative 'Aufhebung der Militärjustiz'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 58bis (neu)

Die Militärjustiz ist aufgehoben. Vergehen gegen das Militärstrafgesetz werden von den bürgerlichen Gerichtsbehörden desjenigen Kantons, in welchem sie begangen worden sind, untersucht und beurteilt.

Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Prozessordnungen.

Gegen die Endurteile der kantonalen Gerichte ist die Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig.

Der Arrest als militärische Disziplin- oder Ordnungsstrafe darf zehn Tage nicht überschreiten. Die Strafen dürfen nicht durch Schmälerung der Kost oder durch Verhängung von Dunkelarrest verschärft werden.

Das Beschwerderecht gegen Disziplinarstrafen ist gewährleistet; es dürfen wegen Ausübung dieses Rechtes keinerlei Strafen verhängt werden.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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