Eidgenössische Volksinitiative 'für den Stopp des Atomenergieprogramms'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 24quinquies, Abs. 3-5 (neu)

3In der Schweiz dürfen keine weiteren Atomkraftwerke mehr neu in Betrieb genommen werden.

4Bau und Betrieb von industriellen Atomanlagen zur Gewinnung, Anreicherung und Wiederaufbereitung von atomarem Brennstoff sind auf schweizerischem Gebiet verboten.

5In Atomanlagen, die der Zwischen- oder Endlagerung von Atommüll dienen, darf nur in der Schweiz erzeugter radioaktiver Abfall gelagert werden. Diese Anlagen bedürfen einer Rahmenbewilligung der Bundesversammlung, welche nur erteilt werden darf, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Die Rahmenbewilligung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Übergangsbestimmung

1Die bestehenden Atomkraftwerke müssen stillgelegt werden. Das Gesetz regelt die Stillegungsfristen und die Reihenfolge der Stillegung.

2Atomkraftwerke, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen worden sind, müssen sofort nach Inkrafttreten von Artikel 25quiquies Absatz 3-5 stillgelegt werden.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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