Eidgenössische Volksinitiative 'für einen wirksamen Schutz der Mutterschaft'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34quinquies Abs. 3-8

3Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung einen wirksamen Schutz der Mutterschaft ein.

4Der Bund richtet insbesondere eine obligatorische und allgemeine Mutterschaftsversicherung ein, welche folgende Leistungen gewährt:

  1. Die vollständige Deckung aller in Folge Schwangerschaft und Geburt entstehenden Arzt-, Pflege- und Spitalkosten.
  2. Einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 16 Wochen, wovon mindestens 10 Wochen nach der Niederkunft. Erwerbstätige Versicherte haben Anspruch auf vollen Ersatz ihres Lohnes während der ganzen Dauer des Mutterschaftsurlaubs, wobei in Übereinstimmung mit anderen Zweigen der Sozialversicherung eine Plafonierung des versicherten Lohnes zulässig ist. Nichterwerbstätige Versicherte erhalten während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs ein angemessenes Taggeld.
  3. Für erwerbstätige Eltern einen Elternurlaub von mindestens 9 Monaten, der für die Mutter an den Mutterschaftsurlaub anschliesst, für den Vater mit dem Zeitpunkt der Geburt beginnen kann. Die Versicherungsleistungen während des Elternurlaubs sichern bei unteren Einkommen das Familieneinkommen in vollem Umfang. Bei höheren Einkommen steigen die Versicherungsleistungen abnehmend nach Einkommenshöhe. Der Elternurlaub steht Mutter oder Vater, oder beiden teilweise zu, ohne Auswirkung auf das garantierte Familieneinkommen.

5Die Finanzierung der Mutterschaftsversicherung erfolgt durch:

  1. Beiträge von Bund und Kantonen;
  2. Beiträge aller erwerbstätigen Personen nach dem Modell der AHV-Gesetzgebung. Für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge.

6Als Träger der Mutterschaftsversicherung können die schon bestehenden Sozialversicherungen herangezogen werden.

7Der Bund richtet einen umfassenden Kündigungsschutz für die gesamte Dauer der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs und des Elternurlaubs, ohne Einbusse der durch das Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte, ein.

8 (Bisheriger Abs. 5)

Übergangsbestimmungen

Die Ausführungsgesetzgebung ist innert 5 Jahren nach Annahme der Initiative durch Volk und Stände in Kraft zu setzen.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang