Eidgenössische Volksinitiative 'für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 18bis (neu)

1Wer den Militärdienst verweigert, wird von der Wehrpflicht befreit, wenn er Zivildienst leistet. Der Zivildienst dauert anderthalbmal so lang wie die Gesamtheit der verweigerten militärischen Dienste.

2Zivildienst bezweckt die Förderung des Friedens, indem er dazu beiträgt, Ursachen gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beseitigen, menschenwürdige Lebensverhältnisse zu schaffen und die internationale Solidarität zu stärken.

3Der Zivildienst vollzieht sich im Rahmen öffentlicher und privater Organisationen und Institutionen, die seinen Zielsetzungen entsprechen. Koordination und Aufsicht obligen dem Bund.

4Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

II

Die Annahme dieser Initiative ersetzt den Entscheid von Volk und Ständen vom 4. Dezember 1977 über den Bundesbeschluss vom 5. Mai 1977 betreffend die Einführung eines zivilen Ersatzdienstes.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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