Eidgenössische Volksinitiative 'gegen den Missbrauch des Bankgeheimnisses und der Bankenmacht'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 31quater Abs. 3-6 (neu)

3a. Die Banken, Finanzgesellschaften, Anstalten und andere Personen, die gewerbsmässig Vermögen Dritter entgegennehmen, verwalten oder veräussern, sind den Behörden und Gerichten in Steuer- und Strafsachen zur Auskunft verpflichtet. Das Amtsgeheimnis dieser Behörden und Gerichte bleibt gewahrt.

  1. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit die mutmasslichen Einkommen nach pflichtgemässer Auffassung der Steuerbehörden durch Lohnausweis belegt sind, und soweit verrechnungssteuerpflichtige Vermögen die gesetzlich zu bestimmende Höhe nicht überschreiten. Die Gesetzgebung erlässt Bestimmungen zur Sicherung und rationellen Ausgestaltung der Auskunftspflicht und gegen Umgehungen.
  2. Die Gesetzgebung regelt im übrigen die Gewährleistung des Bankgeheimnisses.
  3. Die Gesetzgebung regelt den Grundsatz der Unterstützung von Strafverfahren im Ausland, auch bei Steuer- und Währungsdelikten. Vorbehalten bleiben die Sicherheit und Hoheitsrechte der Schweiz, der Schutz von Personen vor politischer und rassischer Verfolgung sowie schwere Mängel des Verfahrens im Ausland und das Gegenrecht.
  4. 4 a. Die Banken und Finanzgesellschaften veröffentlichen neben ihren ordentlichen Bilanzen auch konsolidierte Jahresrechnungen, wobei sie sämtliche Bewertungen offenlegen, die zur Bildung oder Auflösung von Reserven führen. Sie veröffentlichen ihre aktiven und passiven Beteiligungen, den Wert der verwalteten und hinterlegten Kunden- und Treuhandvermögen und geben die ausgeübten Verwaltungsmandate und Depotstimmrechte bekannt.
  5. Nationalbank und Bankenkommission berichten jährlich dem Parlament über Lage und Entwicklung der Banken und Finanzgesellschaften.

5Die Gesetzgebung erlässt Bestimmungen zur Begrenzung der Verflechtung zwischen Banken und andern Unternehmen.

6Die Gesetzgebung regelt die Versicherungspflicht der Banken für Einlagen, soweit keine Staatsgarantie besteht.

Übergangsbestimmungen

Dem behördlichen Auskunftsrecht entgegenstehende Bestimmungen des Bundes sind aufgehoben.

Auf die Verfolgung von Verstössen gegen Steuervorschriften, die vor Inkrafttreten dieses Verfassungsartikels verübt werden, finden die Bestimmungen über die Pflicht zur Auskunftserteilung der Banken keine Anwendung.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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