Eidgenössische Volksinitiative 'für die Fristenlösung (beim Schwangerschaftsabbruch)'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34novies (neu)

Der Abbruch der Schwangerschaft ist straflos, wenn er durch einen zur Ausübung des Berufes zugelassenen Arzt, innert zwölf Wochen nach Beginn der letzten Periode und mit schriftlicher Zustimmung der Schwangeren ausgeführt wird. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.

Der Bund trifft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die nötigen Massnahmen zum Schutze der schwangeren Frau und zur Förderung der Familienplanung.

Der französische Text der Initiative ist massgebend.

Fachkontakt
Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

Zum Seitenanfang