Eidgenössische Volksinitiative 'für 12 motorfahrzeugfreie Sonntage pro Jahr'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 37quater (neu)

1Am zweiten Sonntag jedes Monats ist im ganzen Hoheitsgebiet der Schweiz jeglicher private Motorfahrzeugverkehr und Motorflugzeugverkehr (inklusive Fahrzeuge mit Hilfsmotor) zu Lande, zu Wasser und in der Luft untersagt, und zwar jeweils von Sonntag 03.00 Uhr bis Montag 03.00 Uhr.

2Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen von diesem Verbot, sowohl in bezug auf die Fahrberechtigung Privater, wie auch in bezug auf die zeitliche Verschiebung dieser Sonntage.

Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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