Eidgenössische Volksinitiative 'für einen wirksamen Mieterschutz'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 31sexies (neu)

1Der Bund erlässt Bestimmungen über die Mietzinse für Immobilien und über den Schutz der Mieter gegen ungerechtfertigte Kündigungen und missbräuchliche Forderungen.

2Die Mieten für Immobilien dürfen ohne Bewilligung nicht erhöht werden, auch nicht bei Wechsel von Vermieter oder Mieter. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn aufgrund von Abrechnungen nachgewiesen wird, dass der Mietertrag für eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals und für die Deckung der wirklichen Kosten nicht genügt. Bei Handänderungen wird der Kaufpreis nur soweit berücksichtigt, als er den mittleren Ertragswert vergleichbarer Objekte nicht übersteigt.

3Die Mieten der erstmals vermieteten Objekte unterliegen der Bewilligungspflicht. Für Neubauten werden die Mieten aufgrund der Anlagekosten berechnet. Übersetzte Kosten werden nicht berücksichtigt.

4Ungerechtfertigte Kündigungen des Vermieters werden aufgehoben. Gerechtfertigte Kündigungen, die für den Mieter eine Härte bedeuten, können aufgeschoben oder aufgehoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch bei Verkauf, Umbau oder Abbruch des Mietobjekts. Einen besonderen Schutz geniessen Mieter, deren Wohnung als Stockwerk verkauft wird.

5Der Bund erlässt entsprechende Bestimmungen für Pacht- und für Baurechtsverhältnisse.

6Der Bund kann die Kantone für die Ausführung dieser Bestimmungen herbeiziehen.

Der französische Text dieser Initiative ist massgebend.

Art. 34septies Abs. 2

Aufgehoben

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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