Eidgenössische Volksinitiative 'Neuordnung der Studienfinanzierung'

Die Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut:

Artikel 27 ff

  1. Jeder mündige Schweizer Bürger, der sich an einer Lehranstalt aus- oder weiterbildet, hat Anspruch auf Beiträge aus einem vom Bund zu errichtenden Fonds (Stiftung) zur vollen Deckung angemessener Ausbildungs- und Lebenskosten.
  2. Die Bezüger verpflichten sich vertraglich, nach Ablauf einer angemessenen Frist, eine ihrer Finanzkraft (Einkommens- und Vermögenslage) entsprechende Rückerstattung an den Fonds zu leisten.
  3. Die Verwirklichung dieser Regelung ist Bundessache.
  4. Der Anspruch auf Stipendien der öffentlichen Hand, welche im Falle der elterlichen Bedürftigkeit ausgeteilt werden, fällt nur für jene weg, die nach dem neuen System zum Bezug von Beiträgen berechtigt sind. Die Kantone haben ihre Stipendiengesetze, unter Berücksichtigung einer Übergangsperiode, der zu schaffenden bundesrechtlichen Ordnung anzugleichen.
  5. Die Bezüger dürfen in keiner Weise während ihrer Ausbildungszeit gegenüber den Nichtbezügern benachteiligt werden.
  6. Zur Finanzierung der Institution sind Beiträge des Bundes, der Kantone entsprechend ihrer Finanzkraft sowie die Rückerstattungsgelder (gemäss Ziff. 2) vorzusehen.
  7. Der Bund erlässt Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung der Lehranstalten, deren Benützer beitragsberechtigt sind, über die Festsetzung der Beiträge (pro Jahr und im Maximum pro Bezüger) und die Bezugsberechtigung (Ausschluss der Bezugsberechtigung bei günstiger Einkommens- und Vermögenslage des Bezügers unabhängig von derjenigen der Eltern). Ferner erlässt er Bestimmungen über die Rückerstattung sowie über die Bedingungen, unter welchen ausländische Bezüger den Schweizer Bürgern gleichgestellt werden können. Dabei sind die Kantone, Vertreter der Lehranstalten sowie Vertreter der Studierenden vorgängig anzuhören.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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