Teilrevision der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung (Gliederung der Bundesverwaltung)

Übersicht

Der bisherige Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; AS 1999 1258) listete die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung auf. Es gab aber keine einheitlichen und unbestrittenen Kriterien dafür, ob eine Organisation oder Person des privaten oder des öffentlichen Rechts entweder zur dezentralen Bundesverwaltung gehört und oder ausserhalb der Bundesverwaltung als externe Träger von Verwaltungsaufgaben steht. Die Abgrenzung führte in der Praxis immer wieder zu Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten; vor allem auch deshalb, weil an die Zuordnung zur einen oder anderen Kategorie oftmals erhebliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Diese Abgrenzungsschwierigkeiten haben den Bundesrat an seiner Sitzung vom 16. Januar 2008 veranlasst, die Bundeskanzlei (BK) zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit den Departementen den Anhang zur RVOV zu überprüfen und dem Bundesrat bis Ende 2008 Bericht zu erstatten. Der Bericht wurde vom Bundesrat am 12. Dezember 2008 gutgeheissen. Im Bericht werden typologische Kriterien für die Zuordnung der zur dezentralen Bundesverwaltung zu zählenden Verwaltungseinheiten aufgeführt und damit das Fehlen von Kriterien für eine Grenzziehung zwischen dezentralen und externen Trägern von Verwaltungsaufgaben beseitigt.
Die von der BK eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe (IDAG "Anhang RVOV") hat aufgrund der erwähnten typologischen Kriterien eine vollständige Liste der zur dezentralen Bundesverwaltung zu zählenden Verwaltungseinheiten erstellt und bestimmte Typen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung festgelegt. Auf der Grundlage dieser Liste wurde unter der Federführung der Bundeskanzlei ein Entwurf zur Teilrevision der RVOV erarbeitet.
In der vom Bundesrat am 30. Juni 2010 verabschiedete und auf den 1. August 2010 in Kraft gesetzte Teilrevision der RVOV ist für die Zuordnung der Verwaltungseinheiten zur dezentralen Bundesverwaltung primär die Aufgabentypologie (Art 6 Abs. 2 RVOV) und sekundär die Rechtsform (Art 7a RVOV) massgebend. Der revidierte Anhang 1 listet sämtliche Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der ausserparlamentarischen Kommissionen auf. Die Anhänge 2 und 3 über die Entschädigungen der ausserparlamentarischen Kommissionen werden in einem redaktionell überarbeiteten Anhang 2 zusammengefasst. Die Anhänge 1 und sind konstitutiv und abschliessend. Sie beinhalten neu den Bestand der gesamten Bundesverwaltung (ohne die weitere Untergliederung der Bundesämter). Verwaltungsträger, die Bundesaufgaben erfüllen und nicht in einem dieser zwei Anhänge aufgeführt sind, befinden sich ausserhalb der Bundesverwaltung.

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